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   VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1447   

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https://dejure.org/2011,65729
VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1447 (https://dejure.org/2011,65729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.08.2011 - 11 ZB 11.1447 (https://dejure.org/2011,65729)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. August 2011 - 11 ZB 11.1447 (https://dejure.org/2011,65729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet; keine Darlegung von Zulassungsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1447
    Denn bereits aufgrund der Angabe eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein lässt sich feststellen, dass der Kläger dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. z.B. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 in der Sache Wiedemann Az. C-329/06 RdNr. 72).

    Die anderen Mitgliedstaaten sind nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. Urteil vom 26.6.2008 a.a.O. RdNrn. 52, 53).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.1998 - 10 A 1329/98

    Berufung; Zulassung; Schwierigkeit der Rechtssache; Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1447
    Pauschale, formelhafte Rügen, ohne dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung eingegangen wird, genügen dem Darlegungsgebot daher ebenso wenig wie die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen (vgl. zu dem Gebot der Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung z.B. OVG Münster vom 31.7.1988 NVwZ 1999, 202/204; VGH Mannheim vom 3.12.2001 NVwZ-RR 2002, 472; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., RdNrn. 59, 63 und 68 zu § 124 a).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2001 - 8 S 2385/01

    Durch Wiederholung der Klagebegründung kein Zulassungsgrund dargelegt

    Auszug aus VGH Bayern, 04.08.2011 - 11 ZB 11.1447
    Pauschale, formelhafte Rügen, ohne dass auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung eingegangen wird, genügen dem Darlegungsgebot daher ebenso wenig wie die bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen (vgl. zu dem Gebot der Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung z.B. OVG Münster vom 31.7.1988 NVwZ 1999, 202/204; VGH Mannheim vom 3.12.2001 NVwZ-RR 2002, 472; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., RdNrn. 59, 63 und 68 zu § 124 a).
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